Das Ehegattenvertretungsgesetzt


Bisher gab es kein gegenseitiges gesetzliches Vertretungsrecht für Ehepartner*innen in Deutschland. Wer also keine Vorsorgevollmacht erstellt hatte, konnte im Fall eines plötzlichen Unfalls oder einer schweren Erkrankung, keinerlei Entscheidungen für den Ehepartner*in treffen.

Seit 01.01.2023 gibt es das Ehegatten-Notvertretungsrecht nach § 1358 BGB. Es gilt nur für die Gesundheitsfürsorge und maximal für 6 Monate!

So können nun Ehepartner*innen Einwilligungen in Untersuchungen tätigen oder Behandlungsverträge schließen sowie Anträge stellen z.B. für Pflegeleistungen. Außerdem sind Ärzte gegenüber Ehepartner*innen von der Schweigepflicht entbunden. Die Regelung gilt auch für eingetragene Lebenspartnerschaften, ausgeschlossen hiervon sind getrenntlebende Ehepartner*innen.

Möchte einer der Ehepartner diese Vertretungsregelung nicht, sollte eine Vorsorgevollmacht aufgesetzt oder ein Widerspruch gegen das gesetzliche Notvertretungsrecht in das Vorsorgeregister eingetragen werden.
Eine Vorsorgevollmacht bleibt dennoch sehr wichtig, da kein vollumfängliches Vertretungsrecht eingeführt wurde und Partner*innen nicht in anderen Bereichen vertreten dürfen.

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